Bürgerverein Fachingen

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S a t z u n g  des Bürgervereins Fachingen e.V.

In dem Bestreben, den landschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen und ähnlichen Belangen des Ortes Fachingen innerhalb der Gemeinde Birlenbach die ihnen zukommen­de Bedeutung zu verschaffen, die sich aus der Lage Fachingens und dem Vorhandensein der Heilquelle ergeben, haben die Einwohner Fachingens beschlossen, einen Verein zu gründen. Der Verein erhält die nachstehende Satzung.


S a t z u n g


§ 1  Name

Der Verein führt den Namen

Bürgerverein Fachingen e.V.


§ 2  Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist der geographische Ort Fachingen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3  Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.


§ 4  Zweck

Der Verein hat folgende Ziele:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts­pflege im Sinne der geltenden Naturschutzgesetze des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz. Tradiertes Brauchtum in der Ortsgemeinde wird gepflegt und nachfol­genden Generationen erhalten. Zweck des Vereins ist  bürgerschaftliches Engage­ment zum Wohle des Gemeinwesens zu initiieren und zu unterstützen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- regelmäßige ehrenamtliche Arbeitseinsätze der Mitglieder bei vom Verein initiierten
Aktionen, bei Umwelttagen der Zivilgemeinde, sowie bei der Pflege und Instandhal­tung der kartographierten Wanderwege innerhalb der Ortsgemarkung.
- durch eigene öffentliche Veranstaltungen des Vereins, die der Pflege des Brauch­tums, sowie der ideellen Werbung für den Vereinszweck dienen.

(4) Fürsprache für die Interessen des Ortsteils Fachingen innerhalb der Gemeinde Birlenbach.

§ 5  Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel und Einnahmen des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6  Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein / werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung / Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten.

(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Der Verein hat folgende Mitglieder:
-  jugendliche Mitglieder
-  ordentliche Mitglieder
-  Ehrenmitglieder

(4) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereines, welche durch die Mit­gliederversammlung zu beschließen ist.

(5) Von der Beitragspflicht befreit sind Mitglieder, die aufgrund ihrer besonderen Verdiens­te für den Verein, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

(6) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erhe­ben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mit­glie­der­ver­sam­mlung auf Antrag des Vorstandes mit einer dreiviertel Mehrheit zu beschließen. Der Antrag des Vorstandes muss die Erforderlichkeit der Umlage erläutern. Minder­jährige Mitglieder können zu keiner Umlage herangezogen werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch
-  Austritt des Mitgliedes
-  Ausschluss des Mitgliedes
-  Tod des Mitgliedes

(8) Der Austritt kann durch das Mitglied, oder seine gesetzlichen Vertreter, nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres, erklärt werden.

(9) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
- mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung die Zahlung schuldig bleibt.
Vor dem Beschluss ist, wenn möglich, das  Mitglied zu hören.

(10) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitglieder­versammlung Beschwerde einlegen. Diese entscheidet über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit.


§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 8  Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(2) Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand (=Vorstand gemäß §26 BGB)
2. dem erweiterten Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) Vorsitzende(r)
b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Schriftführer(-in)
d) Kassierer(-in)

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
bis zu 10 Mitglieder als Beisitzer

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mit­glieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Über jede Vor­stands­sitzung, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokoll­führer oder einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muss.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(5) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemein­schaftlich, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen aus­führlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Darüber hinaus informiert der Vorstand die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Vereins in geeigneter Form (Amtsblatt, Aushang und insbesondere über die Internetpräsenz des Vereins)


§ 9  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzu­berufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der für Fachingen zuständigen kommunalen Gebietskörper­schaft einzu­laden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins,
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig und entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom  Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können von Fall zu Fall für besondere Aufgaben Ausschüsse eingesetzt werden, die Vorschläge ausarbeiten und diese dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung unterbreiten.


§ 10  außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schrift­lich verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den 1. Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich unter Bekanntgabe der Tages­ordnung, mindestens drei Tage vorher, einberufen werden. Die Einladung erfolgt in Textform und kann den Mitgliedern per Fax, Schriftsatz oder E-Mail zugestellt werden.


§ 11  Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Es gelten die Bestimmungen des §33 BGB


§ 12  Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes jeder­zeit einzuhalten.


§ 13  Auflösung des Vereins

(1) Der Verein erlischt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließt.

(2) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Birlenbach-Fachingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Fachingen.


Fachingen/Lahn, den 20.10.2012


Arnd Deimling              Uwe Kraus               Kurt Trapp
1.Vorsitzender             Kassenwart              Schriftführer


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